In diesem Dialog sind alle Parameter für den Rissbreitennachweis nach DIN 1045-1, 11.2 einzugeben.
Durch Aktivieren dieses Schalters wird für Flächentragwerke der Nachweis
der Wasserundurchlässigkeit für WU-Betonbauten (gemäß DAfStb-Richtlinie:
Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton) erbracht.
Dieser Button steht nur zur Verfügung, wenn eine gültige Lizenz des MicroFe-Moduls
M344 "Nachweise für WU-Beton und wassergefährdende Stoffe" vorhanden
ist.
Der Rissbreitennachweis für WU-Bauteile wird gemäß WU-Richtlinie 8.5.1
(1) stets mit der häufigen Einwirkungskombination geführt; im Gegensatz
dazu wird für den Rissbreitennachweis nach DIN 1045-1 die quasi-ständige
Einwirkungskombination benutzt.
Außerdem muss gemäß der WU-Richtlinie 8.5.1 (2) die Mindestbewehrung
für die Begrenzung der Rissbreite nach DIN 1045-1, 11.2.2 (5) für den
Beiwert zur Berücksichtigung von nichtlinear verteilten Betonzugspannungen
in Gleichung (127) stets k=1 verwendet werden; dies entspricht
im Dialog der Auswahl "äußerer Zwang". Diese Regelung ist
seit der Berichtigung zur DAfStb-Richtlinie (März 2006) nicht mehr gültig.
Die Angaben zum Rissbreitennachweis sind für jede Seite der Position
zu definieren.
Mit der Option vereinfachte Eingabe müssen Sie die Angaben zum Rissbreitennachweis
nur für eine Seite der Position definieren. Alle Angaben werden für die
restlichen Seiten übernommen.
Mit der Option detaillierte Eingabe müssen Sie die Angaben zum Rissbreitennachweis
für jede Seite durchführen. Hier haben Sie die Möglichkeiten, unterschiedliche
Werte zu jeder Seite einzugeben.
Zum Rissbreitennachweis nach 11.2.4 und für die Ermittlung der Mindestbewehrung infolge Zwangbeanspruchung nach 11.2.2 sind folgende Parameter anzugeben:
Erfolgt der Rissbreitennachweis nach 11.2.4 durch die Ermittlung
der Grenzdurchmesser, so wird anhand der zulässigen Rissbreite wk
und der aus der Biegebemessung ermittelten Bewehrung (inkl. Grundbewehrung
und Mindestbewehrung) der maximal zulässige Bewehrungs-Stabdurchmesser
ermittelt, wobei keine größeren Durchmesser erzielt werden, als der vorgegebene
Grenzdurchmesser ds.
Die Ermittlung der erforderlichen Bewehrung zur Erfüllung des Rissbreitennachweises
nach 11.2.4 erfolgt anhand der zulässigen Rissbreite wk und
dem vorgegebenen Grenzdurchmesser ds.
Die Ermittlung der Mindestbewehrung für die Begrenzung der Rissbreite
infolge Zwangeinwirkungen erfolgt nach 11.2.2, Gl. (127). Falls der Rissbreitennachweis
durch Ermittlung der erforderlichen Bewehrung geführt wurde, wird als
Grenzdurchmesser der vorgegebene Grenzdurchmesser ds benutzt.
Anderenfalls werden die ermittelten Grenzdurchmesser berücksichtigt. Zur
Ermittlung des Beiwerts k zur Berücksichtigung von nichtlinear
verteilten Betonzugspannungen muss die Herkunft der Zwangeinwirkung festgelegt
werden: hier stehen innerer Zwang (z.B. Eigenspannungen infolge
Abfließen der Hydratationswärme) und äußerer Zwang (z.B. Stützensenkung)
zur Verfügung.
Zur Ermittlung des Beiwerts kc zur Berücksichtigung des
Einflusses der Spannungsverteilung innerhalb der Zugzone Act
vor der Erstrissbildung sowie der Änderung des inneren Hebelarmes beim
Übergang in den Zustand II kann zwischen den beiden Grenzfällen zentrischer
Zugzwang (kc=1,0) oder reiner Biegezwang (kc=0,4)
gewählt werden. Die Ermittlung der zulässigen Spannung σS erfolgt
nicht mehr nach Tabelle 20, sondern es wird die geschlossene Formel aus
DAfStb-Heft 525, S. 196, Gl. (21), verwendet, wobei eine obere Grenze
von 500 N/mm² berücksichtigt wird.