Die Dialogbox 'Rissbreitennachweis'

In diesem Dialog sind alle Parameter für den Rissbreitennachweis nach DIN 1045-1, 11.2 einzugeben.

Nachweis nach WU-Richtlinie (DAfStb)

Durch Aktivieren dieses Schalters wird für Flächentragwerke der Nachweis der Wasserundurchlässigkeit für WU-Betonbauten (gemäß DAfStb-Richtlinie: Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton) erbracht.
Dieser Button steht nur zur Verfügung, wenn eine gültige Lizenz des MicroFe-Moduls M344 "Nachweise für WU-Beton und wassergefährdende Stoffe" vorhanden ist.
Der Rissbreitennachweis für WU-Bauteile wird gemäß WU-Richtlinie 8.5.1 (1) stets mit der häufigen Einwirkungskombination geführt; im Gegensatz dazu wird für den Rissbreitennachweis nach DIN 1045-1 die quasi-ständige Einwirkungskombination benutzt.
Außerdem muss gemäß der WU-Richtlinie 8.5.1 (2) die Mindestbewehrung für die Begrenzung der Rissbreite nach DIN 1045-1, 11.2.2 (5) für den Beiwert zur Berücksichtigung von nichtlinear verteilten Betonzugspannungen in Gleichung (127) stets k=1 verwendet werden; dies entspricht im Dialog der Auswahl "äußerer Zwang". Diese Regelung ist seit der Berichtigung zur DAfStb-Richtlinie (März 2006) nicht mehr gültig.

vereinfachte / detaillierte Eingabe

Die Angaben zum Rissbreitennachweis sind für jede Seite der Position zu definieren.
Mit der Option vereinfachte Eingabe müssen Sie die Angaben zum Rissbreitennachweis nur für eine Seite der Position definieren. Alle Angaben werden für die restlichen Seiten übernommen.
Mit der Option detaillierte Eingabe müssen Sie die Angaben zum Rissbreitennachweis für jede Seite durchführen. Hier haben Sie die Möglichkeiten, unterschiedliche Werte zu jeder Seite einzugeben.

Nachweis-Parameter

Zum Rissbreitennachweis nach 11.2.4 und für die Ermittlung der Mindestbewehrung infolge Zwangbeanspruchung nach 11.2.2 sind folgende Parameter anzugeben:

Erfolgt der Rissbreitennachweis nach 11.2.4 durch die Ermittlung der Grenzdurchmesser, so wird anhand der zulässigen Rissbreite wk und der aus der Biegebemessung ermittelten Bewehrung (inkl. Grundbewehrung und Mindestbewehrung) der maximal zulässige Bewehrungs-Stabdurchmesser ermittelt, wobei keine größeren Durchmesser erzielt werden, als der vorgegebene Grenzdurchmesser ds.
Die Ermittlung der erforderlichen Bewehrung zur Erfüllung des Rissbreitennachweises nach 11.2.4 erfolgt anhand der zulässigen Rissbreite wk und dem vorgegebenen Grenzdurchmesser ds.

Mindestbewehrung infolge Zwang

Die Ermittlung der Mindestbewehrung für die Begrenzung der Rissbreite infolge Zwangeinwirkungen erfolgt nach 11.2.2, Gl. (127). Falls der Rissbreitennachweis durch Ermittlung der erforderlichen Bewehrung geführt wurde, wird als Grenzdurchmesser der vorgegebene Grenzdurchmesser ds benutzt. Anderenfalls werden die ermittelten Grenzdurchmesser berücksichtigt. Zur Ermittlung des Beiwerts k zur Berücksichtigung von nichtlinear verteilten Betonzugspannungen muss die Herkunft der Zwangeinwirkung festgelegt werden: hier stehen innerer Zwang (z.B. Eigenspannungen infolge Abfließen der Hydratationswärme) und äußerer Zwang (z.B. Stützensenkung) zur Verfügung.
Zur Ermittlung des Beiwerts kc zur Berücksichtigung des Einflusses der Spannungsverteilung innerhalb der Zugzone Act vor der Erstrissbildung sowie der Änderung des inneren Hebelarmes beim Übergang in den Zustand II kann zwischen den beiden Grenzfällen zentrischer Zugzwang (kc=1,0) oder reiner Biegezwang (kc=0,4) gewählt werden. Die Ermittlung der zulässigen Spannung σS erfolgt nicht mehr nach Tabelle 20, sondern es wird die geschlossene Formel aus DAfStb-Heft 525, S. 196, Gl. (21), verwendet, wobei eine obere Grenze von 500 N/mm² berücksichtigt wird.