Die Dialogbox 'Rissbreitennachweis' nach DIN-Fachbericht 102

In diesem Dialog sind alle Parameter für den Rissbreitennachweis nach DIN-Fachbericht 102, 4.4.2 einzugeben.

vereinfachte / detaillierte Eingabe

Die Angaben zum Rissbreitennachweis sind für jede Seite der Position zu definieren.
Mit der Option vereinfachte Eingabe müssen Sie die Angaben zum Rissbreitennachweis nur für eine Seite der Position definieren. Alle Angaben werden für die restlichen Seiten übernommen.
Mit der Option detaillierte Eingabe müssen Sie die Angaben zum Rissbreitennachweis für jede Seite durchführen. Hier haben Sie die Möglichkeiten, unterschiedliche Werte zu jeder Seite einzugeben.

Nachweis-Parameter

Zum Rissbreitennachweis nach 4.4.2.4 und für die Ermittlung der Mindestbewehrung infolge Zwangbeanspruchung nach 4.4.2.2 sind folgende Parameter anzugeben:

Erfolgt der Rissbreitennachweis nach 4.4.2.4 durch die Ermittlung der Grenzdurchmesser, so wird anhand der zulässigen Rissbreite wk und der aus der Biegebemessung ermittelten Bewehrung (inkl. Grundbewehrung und Mindestbewehrung) der maximal zulässige Bewehrungs-Stabdurchmesser ermittelt, wobei keine größeren Durchmesser erzielt werden, als der vorgegebene Grenzdurchmesser ds.
Die Ermittlung der erforderlichen Bewehrung zur Erfüllung des Rissbreitennachweises nach 4.4.2.4 erfolgt anhand der zulässigen Rissbreite wk und dem vorgegebenen Grenzdurchmesser ds.
Für den Rissbreitennachweis wird (gemäß Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr.11/2003) die häufige Einwirkungskombination benutzt.

Mindestbewehrung infolge Zwang

Die Ermittlung der Mindestbewehrung für die Begrenzung der Rissbreite infolge Zwangeinwirkungen erfolgt nach 4.4.2.2, Gl. (4.194). Falls der Rissbreitennachweis durch Ermittlung der erforderlichen Bewehrung geführt wurde, wird als Grenzdurchmesser der vorgegebene Grenzdurchmesser ds benutzt. Anderenfalls werden die ermittelten Grenzdurchmesser berücksichtigt. Zur Ermittlung des Beiwerts k zur Berücksichtigung von nichtlinear verteilten Betonzugspannungen muss die Herkunft der Zwangeinwirkung festgelegt werden: hier stehen innerer Zwang (z.B. Eigenspannungen infolge Abfließen der Hydratationswärme) und äußerer Zwang (z.B. Stützensenkung) zur Verfügung.
Zur Ermittlung des Beiwerts kc zur Berücksichtigung des Einflusses der Spannungsverteilung innerhalb der Zugzone Act vor der Erstrissbildung sowie der Änderung des inneren Hebelarmes beim Übergang in den Zustand II kann zwischen den beiden Grenzfällen zentrischer Zugzwang (kc=1,0) oder reiner Biegezwang (kc=0,4) gewählt werden. Die Ermittlung der zulässigen Spannung σS erfolgt nicht mehr nach Tabelle 4.120, sondern es wird die geschlossene Formel aus DAfStb-Heft 525, S. 196, Gl. (21), verwendet, wobei eine obere Grenze von 500 N/mm² berücksichtigt wird.