In diesem Dialog sind alle Parameter für den Rissbreitennachweis nach ÖNORM B 1992-1-1, 7.3 einzugeben.
Die Angaben zum Rissbreitennachweis sind für jede Seite der Position
zu definieren.
Mit der Option vereinfachte Eingabe müssen Sie die Angaben zum Rissbreitennachweis
nur für eine Seite der Position definieren. Alle Angaben werden für die
restlichen Seiten übernommen.
Mit der Option detaillierte Eingabe müssen Sie die Angaben zum Rissbreitennachweis
für jede Seite durchführen. Hier haben Sie die Möglichkeiten, unterschiedliche
Werte zu jeder Seite einzugeben.
Zum Rissbreitennachweis nach 7.3.4 und für die Ermittlung der Mindestbewehrung infolge Zwangbeanspruchung nach 7.3.2 sind folgende Parameter anzugeben:
Erfolgt der Rissbreitennachweis nach 7.3.4 durch die Ermittlung der
Grenzdurchmesser, so wird anhand der zulässigen Rissbreite wk
und der aus der Biegebemessung ermittelten Bewehrung (inkl. Grundbewehrung
und Mindestbewehrung) der maximal zulässige Bewehrungs-Stabdurchmesser
ermittelt, wobei keine größeren Durchmesser erzielt werden, als der vorgegebene
Grenzdurchmesser ds.
Die Ermittlung der erforderlichen Bewehrung zur Erfüllung des Rissbreitennachweises
nach 7.3.2 erfolgt anhand der zulässigen Rissbreite wk und
dem vorgegebenen Grenzdurchmesser ds.
Die Ermittlung der Mindestbewehrung für die Begrenzung der Rissbreite
infolge Zwangeinwirkungen erfolgt nach 7.2.2, Gl. (7.1). Falls der Rissbreitennachweis
durch Ermittlung der erforderlichen Bewehrung geführt wurde, wird als
Grenzdurchmesser der vorgegebene Grenzdurchmesser ds benutzt.
Anderenfalls werden die ermittelten Grenzdurchmesser berücksichtigt.
Zur Ermittlung des Beiwerts kc zur Berücksichtigung des
Einflusses der Spannungsverteilung innerhalb der Zugzone Act
vor der Erstrissbildung sowie der Änderung des inneren Hebelarmes beim
Übergang in den Zustand II kann zwischen den beiden Grenzfällen zentrischer
Zugzwang (kc=1,0) oder reiner Biegezwang (kc=0,4)
gewählt werden.